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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Vertragsabschlüsse erfolgen unter Einbeziehung der nachstehenden Bedingungen, außer es wird einzelvertraglich ausdrücklich etwas Anderes vereinbart. Mit der Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als anerkannt. Änderungen bedürfen stets der Schriftform. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Das gilt auch für technische Auskünfte, soweit diese über die Angaben des Herstellers hinausgehen. Grundlage jeder Servicehandlung bilden die dem Verkäufer vom Käufer gegebenen Problemdarstellungen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Verkäufers zugrunde gelegt wird.

    1. Angebote

Angebote des Verkäufers sind bis zum Eintritt der Vertragswirksamkeit freibleibend.

    1. Vertragsabschluss
      1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
      2. Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
      3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

    2. Preise für Spielgeräte
      1. Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche, nach dem Vertrag bis zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistungen abgegolten.
      2. Die Preise beinhalten insbesondere Lieferung, Montage vor Ort und Umsatzsteuer. Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Schaffung der Betriebsvoraussetzungen und dem Betrieb der Spielgeräte trägt in jedem Fall der Käufer.
      3. Schafft der Käufer eine in seinem Verantwortungsbereich gelegene, für die Lieferung und Montage wesentliche Voraussetzung nicht fristgerecht, ist der Verkäufer gemäß gesonderter Vertragsstrafen-Vereinbarung zur Preisanpassung berechtigt. Wesentlich ist auch die fristgerechte Zahlung laut Zahlungsplan.

    3. Lieferung
      1. Die Lieferfrist beginnt nach Wahl des Verkäufers mit einem der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält.
      2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Spielanlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer rechtzeitig zu erwirken. Falls die Lieferung und Montage einer versandbereiten Spielanlage ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist, seitens des Käufers nicht gewünscht oder behördlicherseits untersagt wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
      3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt, sofern der Verkäufer nicht durch unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, an der Einhaltung gehindert wird; zu diesen Umständen zählen u.a. Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, sowie Ausfall eines wesentlichen Zulieferanten. Die vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
      4. Die Lieferfrist für Spielanlagen beträgt zumindest fünf Wochen ab Vertragsschluss.

    4. Erfüllung und Gefahrenübergang
      1. Nutzung und Gefahr gehen grundsätzlich mit der Absendung, spätestens aber mit der Übernahme der Waren durch den Käufer oder einen von ihm Beauftragten durch Bestätigung der Lieferpapiere oder vereinbarungsgemäßer Zustellung/Montage auf eine unbesetzte Baustelle über. Der Verkäufer trägt im letztgenannten Fall bei auftragsgemäßer Erfüllung keine Verantwortung für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung.

    5. Zahlung
      1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist bei Erhalt der Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 50% der Bruttoauftragssumme fällig.
      2. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten.
      3. Der Käufer ist nicht berechtigt, aufgrund von ihm behaupteter und vom Verkäufer bestrittener Gewährleistungsansprüche oder sonstiger streitiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
      4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
      5. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer wahlweise
        a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben;
        b) eine angemessene Verlängerung der Lieferungsfrist in Anspruch nehmen;
        c) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat erheben, oder
        d) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten,
        e) vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.
      6. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung auflösend bedingt.
      7. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer nur mit schriftlichen Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware weiter zu veräußern. Er verpflichtet sich, an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderungen aus jeglicher Weiterverwertung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Handelsbüchern oder auf den Rechnungen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

    6. Gewährleistung
      1. Gewährleistung gegenüber Verbrauchern bei Gebrauchtware
        Es wird vereinbart, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Gebrauchtware auf ein Jahr zu verkürzen.
        Von dieser Vereinbarung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir ggf. für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Bei Vorliegen einer Garantiefrist gilt zugunsten des Garantienehmers die längere Frist.
      2. Gewährleistung gegenüber Unternehmern
        Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Ansprüche
        • auf Schadensersatz
        • wegen arglistig verschwiegenen Mängeln
        • aus einer ggf. gegebenen Garantie
        • auf Rückgriff nach §§ 445a, 478 BGB
        • wegen Mängeln bei Baustoffen und Bauteilen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
        Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Falle einer ggf. gegebenen Garantiedauer gilt zugunsten des Käufers die längere Frist.
      3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber am Folgetag nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Soweit ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers Änderungen, Reparaturversuche oder sonstige Arbeiten durchgeführt werden, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Wenn und soweit ein gerügter Mangel anerkannt wird, übernimmt der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung anfallenden Montagekosten sowie die Transportkosten zum Hersteller und zurück zum Kunden. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen wird die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt auf Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung nach Wahl des Käufers. Stellt diese Wahl einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Verkäufer dar, tritt die jeweils andere Wahlmöglichkeit in Kraft. Dem Verkäufer steht zur Erledigung berechtigter Gewährleistungsansprüche eine Frist von mindestens sieben Wochen zu. Durch die Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
      4. Nach zweifach vergeblich versuchter Nacherfüllung kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen außer bei unerheblichen Mängeln. Für Fehler und Schäden, die nicht unmittelbar den Liefergegenstand betreffen, wird jegliche Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn und etwaige Vermögensschäden des Käufers. Wenn die Ware oder Teile davon für unübliche Tätigkeiten oder über das übliche Maß hinaus beansprucht wurde, erlischt die Gewährleistung. Verbrauchsteile mit natürlichen Verschleiß und periodischem Austausch können nur bei vorzeitiger Abnutzung berücksichtigt werden. Ein Komplettsystem wird in einen funktionsfähigen Zustand versetzt, wobei Zubehör nur dann einbezogen wird, wenn dieses zum ursprünglich fakturierten Umfang der Gesamtanlage gehörte.
      5. Erhält der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache (Ersatzlieferung) oder tritt er vom Kaufvertrag zurück, muss er die mangelhafte Sache zurückgeben und dem Verkäufer Wertersatz für den Gebrauchsvorteil (Nutzungsentschädigung) leisten. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt in Anlehnung an einen üblichen oder fiktiven Mietpreis auf Basis des Gewährleistungszeitraumes. Die Wertminderung die durch den Gebrauch der mangelhaften Sache eingetreten ist, hat der Käufer nicht zu ersetzen.

    7. Haftungsbeschränkung
      1. Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

    8. Gerichtsstand, Rechtswahl

Soweit ein zweiseitiges Handelsgeschäft vorliegt, wird zur Entscheidung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen der sachlich zuständige Gerichtsstand am Ort des Verkäufers vereinbart.

Ivo Weingärtner | HippHopp – Dein lokaler Eventhelfer
Steinstraße 3
41372 Niederkrüchten
Tel: +49 2163 450502

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